Satzung des Handel- und Gewerbevereins Langenselbold e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Handel- und Gewerbeverein Langenselbold e.V.“ und hat seinen Sitz in 63505 Langenselbold. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Registergerichts in Hanau am Main eingetragen.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden aus Handel, Banken, Versicherungen, Handwerk und Gewerbe, sowie aller selbständig und freiberuflich Tätigen in der Stadt Langenselbold. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

a. Pflege der Verbindung – Kooperation - mit anderen berufsständischen Organisationen wie z. B. IHK, Handwerkskammer, Innungen und sonstigen Verbänden.

b. Die Vertretung der berechtigten Interessen der Gesamtmitgliedschaft gegenüber der Kommune, sowie den gesetzlichen und öffentlichen Einrichtungen.

c. Die Förderung der Mitglieder durch Werbeaktionen (z. B. verkaufsoffener Sonntag, Organisation von Märkten u. ä.), welche die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.

d. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie gemeinsamer Werbung und Ausstellung.

e. Die Förderung der Jugendhilfe und Verbesserung des Arbeitsmarktes durch Unterstützung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen.

f. Kommunikationsverbindung zu sozialen Einrichtungen, z. B. Schulen.

g. Die Förderung der Kultur durch Veranstaltungen, wie zum Beispiel Informationsveranstaltungen oder ähnliches.

h. Die Förderung des Zusammenschlusses der Mitglieder und ihrer Angehörigen durch gesellige Veranstaltungen.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige als natürliche oder juristische Person werden, der seinen Hauptsitz, Wohnsitz oder eine Niederlassung/Vertretung in der Stadt Langenselbold hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Jedes Mitglied hat dem Vorstand eine E-MailAdresse bekannt zu geben, über die kommuniziert werden kann. Jedes Mitglied ist für die Aktualisierung und Erreichbarkeit seiner E-Mail-Adresse selbst verantwortlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er darf sich nur durch sachliche Gründe leiten lassen. Geschlecht, Religionszugehörigkeit oder Parteizugehörigkeit dürfen unter keinen Umständen Grund für die Verweigerung der Mitgliedschaft sein. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tode des Mitglieds,

b. durch freiwilligen Austritt,

c. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu zählt auch wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss gem. § 28 Abs. I BGB. Gegen den Beschluss ist binnen 1 Monats Einspruch zulässig. Der Einspruch wird der nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig und wird dem Betroffenen mitgeteilt. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe in einer separaten Beitragsordnung geregelt sind. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung/ den Vorstand beschlossen. Eine Aussetzung des Beitrags wegen ruhender Vereinstätigkeit kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und gilt ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. Er wird ergänzt um bis zu sieben Beisitzer (Gesamtvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vertretungsfall ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn der Gesamtvorstand durch Beschluss gem. § 28 Abs. I BGB dem Rechtsgeschäft zugestimmt (§ 182 BGB) hat. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere auch die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, die Tagesordnung zu erstellen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl angewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit kann der Vorstand (oder einzelne Vorstandsmitglieder) jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so nimmt dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied wahr.

§ 8 Revisoren

Bei jeder Vorstandswahl werden zwei Revisoren und eine/e Stellvertreter/in für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Revisoren müssen keine Vereinsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Geschäftstätigkeit des Vereines und die Finanzlage und berichten der Mitgliederversammlung in der ordentlichen Jahresversammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden. Die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ist zur Abgabe des Stimmrechts notwendig oder durch einen bevollmächtigten Familien- bzw. Betriebsangehörigen möglich. Außer den an anderen Stellen der Satzung ausgewiesenen Aufgaben ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten mindestens zuständig:

a. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung,

b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c. Entscheidung über Mitgliederausschlüsse

d. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Revisoren

e. Entlastung des Vorstands

f. Wahlen des Vorstands im 2-Jahresturnus

g. Wahl der Revisoren

Mindestens einmal im Jahr (möglichst im ersten Halbjahr) findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen angekündigt mit der Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Anträge einzureichen und ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ankündigung und Einberufung erfolgt durch Versand per Email, Brief oder Fax an die Mitglieder. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung eingegangener Anträge der Mitglieder fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben; haben mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl erreicht, so stehen im nächsten Wahlgang diese Kandidaten zur Wahl an. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Es muss mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl und die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung nebst den getroffenen Beschlüssen und den Wahlergebnissen. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

§ 9a Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Formalien gilt § 9 gleichermaßen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Ortsverein Langenselbold der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Diese Neufassung der Satzung wurde am 15.03.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung des Handel- und Gewerbevereins Langenselbold e.V. in der Fassung vom 15.03.2018

§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.


§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
2. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.


§ 3 Beiträge
Die Jahresmitgliedsbeiträge des Handel- und Gewerbevereins Langenselbold e. V. betragen für:
Ordentliche Mitglieder 135,00 Euro/netto
Fördernde Mitglieder 100,00 Euro/netto
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 20. April jeden Jahres im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. eines Jahres erfolgt eine Berechnung von 50 % des Jahresbeitrages.
Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.


§ 4 Vereinskonto
VR Bank Main-Kinzig-Büdingen eG
IBAN: DE34506616390002606720
BIC: GENODEF1LSR
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.